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§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
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Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf5
6. Geländeschnitte10
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Entwurfsvermessung

§ 97b HOAI 2002 · 6 Leistungsphasen · 20 Grundleistungen · 14 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
  2. Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
  3. Ortsbesichtigung
  4. Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
LPH 2Geodätisches Festpunktfeld

Grundleistungen

  1. Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten
  2. Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
  3. Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte
  4. Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
  • Vermarken bei besonderen Anforderungen
  • Bau von Festpunkten und Signalen
LPH 3Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

Grundleistungen

  1. Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten
  2. Auswerten der Messungen/Luftbilder
  3. Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation
  4. Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
  5. Erstellen eines digitalen Geländemodells
  6. Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
  7. Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
  8. Liefern aller Meßdaten in digitaler Form

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
  • Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht
  • Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
  • Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
  • Eintragen von Eigentümerangaben
  • Darstellen in verschiedenen Maßstäben
  • Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
  • Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
  • Erfassen von Baumkronen
LPH 4Absteckungsunterlagen

Grundleistungen

  1. Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)
LPH 5Absteckung für den Entwurf

Grundleistungen

  1. Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
  2. Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 6Geländeschnitte

Grundleistungen

  1. Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

§ 97b HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/97b/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 97b HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 15.05.2003 – I ZR 292/00Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung …

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