- 1.1Umweltverträglichkeitsstudie
- 1.1.1Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
- (1)Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
- (2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- –Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
- –Ortsbesichtigungen,
- –Abgrenzen der Untersuchungsräume,
- –Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
- –Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
- –Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
- –Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
- Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung
- –Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
- –Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
- –Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
- –Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
- –Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
- –Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
- –Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
- –Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- –Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
- –Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
- –Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
- –Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
- –Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
- –Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
- –Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
- –Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
- –Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
- –Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
- –Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- (3)Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.
- (1)Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
- 1.1.2Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
- (1)Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- (2)Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.
- (3)Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I (geringe Anforderungen),
- 2.Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
- 3.Honorarzone III (hohe Anforderungen).
- (4)Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:
- 1.Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
- 2.Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
- 3.Landschaftsbild und -struktur,
- 4.Nutzungsansprüche,
- 5.Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
- 6.Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
- (5)Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
- 2.Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
- 3.Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
- (6)Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
- 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
- 2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
- (7)Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.
- 1.2Bauphysik
- 1.2.1Anwendungsbereich
- (1)Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:
- –Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
- –Bauakustik (Schallschutz),
- –Raumakustik.
- (2)Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.
- (3)Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).
- (4)Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.
- (5)Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
- (1)Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:
- 1.2.2Leistungsbild Bauphysik
- (1)Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
- (2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
- (1)Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:
- 1.2.3Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
- (1)Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.
- (2)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- (3)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
- 1.2.4Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
- (1)Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
- (2)Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
- (3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- (4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
- (5)Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
- 1.Art der Nutzung,
- 2.Anforderungen des Immissionsschutzes,
- 3.Anforderungen des Emissionsschutzes,
- 4.Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
- 5.Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
- 6.Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
- (6)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
- (7)Objektliste für die Bauakustik Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:
- 1.2.5Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
- (1)Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
- (2)Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
- (3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- (4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
- (5)Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 1.Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
- 2.Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
- 3.Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
- 4.Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
- 5.Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
- (6)Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
- 1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
- 2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
- 3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
- 4.akustische Nutzungsart des Innenraums,
- 5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
- (7)Objektliste für die Raumakustik Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:
- (8)§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
- 1.3Geotechnik
- 1.3.1Anwendungsbereich
- (1)Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
- (2)Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.
- 1.3.2Besondere Grundlagen des Honorars
- (1)Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.
- (2)(weggefallen)
- 1.3.3Leistungsbild Geotechnik
- (1)Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.
- (2)Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:
- 1.für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
- 2.für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
- 3.für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
- (3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.3.4Honorare Geotechnik
- (1)Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- (2)Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 2.Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 3.Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 4.Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 5.Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
- (3)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
- (4)Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.
- 1.4Ingenieurvermessung
- 1.4.1Anwendungsbereich
- (1)Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
- (2)Zur Ingenieurvermessung gehören:
- 1.Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
- 2.Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- 3.sonstige vermessungstechnische Leistungen:
- –Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
- –Vermessung bei Wasserstraßen,
- –Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
- –vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
- –vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
- 1.4.2Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung
- (1)Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.
- (2)Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
- (3)Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:
- (4)Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.
- 1.4.3Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
- (1)Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- (2)Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
- 1.4.4Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
- (1)Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.
- (2)Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
- (3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.4.5Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
- (1)Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.
- (2)Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.
- (3)Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
- 1.4.6Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
- (1)Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- (2)Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
- 1.4.7Leistungsbild Bauvermessung
- (1)Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
- (2)Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
- (3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
- (4)Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
- 1.4.8Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
- (1)Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- (2)Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
- 1.4.9Sonstige vermessungstechnische Leistungen Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.
Anlage 1 Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
zu § 3 Absatz 1
- 1996/2002
- 2009
- 2013
- 2021
Satznummern sind maschinell gezählt.
Anlage 1 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/anlage-1/ · abgerufen am
Rund um Anlage 1 HOAI
- Auf dieser Seite
- HonorartafelHonorartafelHonorartafelHonorartafelHonorartafelHonorartafelHonorartafelLeistungsbildLeistungsbildLeistungsbildLeistungsbildObjektlisteObjektliste
- Rechtsprechung
- Urteilsdatenbank durchsuchen Entscheidungen direkt an der Vorschrift – folgt.
- Verwiesen von
- § 3 Leistungen und Leistungsbilder§ 5 Honorarzonen§ 6 Grundlagen des Honorars
