1Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
