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§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

HOAI 2021 · gilt für Verträge ab 01.01.2021
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)

Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 23 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/23/ · abgerufen am

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