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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

HOAI 2021 · gilt für Verträge ab 01.01.2021
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
  5. 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
  8. 8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)

Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 47 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/47/ · abgerufen am

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