1Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. 2Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
§ 1 Anwendungsbereich
- 1996/2002
- 2009
- 2013
- 2021
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 1 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/1/ · abgerufen am
Rund um § 1 HOAI
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