Skip to content

§ 49 Anwendungsbereich

HOAI 2021 · gilt für Verträge ab 01.01.2021
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2)

Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 49 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/49/ · abgerufen am

Rund um § 49 HOAI

Rechtsprechung
Urteilsdatenbank durchsuchen Entscheidungen direkt an der Vorschrift – folgt.
Verwiesen von
keine Verweise in dieser Fassung