Skip to content

§ 57 Übergangsvorschrift

HOAI 2021 · gilt für Verträge ab 01.01.2021
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2)

Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

§ 57 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/57/ · abgerufen am

Rund um § 57 HOAI

Rechtsprechung
Urteilsdatenbank durchsuchen Entscheidungen direkt an der Vorschrift – folgt.
Verwiesen von
keine Verweise in dieser Fassung