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§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

HOAI 2021 · gilt für Verträge ab 01.01.2021
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
  6. 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

  1. 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. 2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4)

Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5)

Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 51 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/51/ · abgerufen am

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