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§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
  6. 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

  1. 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. 2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4)

Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5)

Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 51 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/51/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 51 HOAI 2013

  • OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 – 24 U 57/22 Urteils-SnackDie Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen …
  • BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 229/19§ 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung …

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2013 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 49 HOAI 2009 – Vorgängervorschrift, geändert · 1 Entscheidung
  • BGH, Urteil vom 20.06.2013 – VII ZR 4/12BGB (31.12.2001) § 633 Abs. 1, § 635; HOAI (1.1.1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 a) Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher …
§ 64 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 12 Entscheidungen
2 weitere Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 23.11.2006 – VII ZR 110/05Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden …
  • BGH, Urteil vom 27.02.2003 – VII ZR 11/02Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder …

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