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§ 41 Anwendungsbereich

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  4. 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
  5. 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. 6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. 7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/41/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 41 HOAI 2013

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2013 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 51 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 6 Entscheidungen

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§ 41 HOAI 2013 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2009
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