1Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
- 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
- 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
