1Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
- 1.Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
- 2.Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
- 3.Elektrotechnik,
- 4.Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
- 5.Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
- 6.Medizin- und Labortechnik.
2Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. 3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
