Skip to content

§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 21 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/21/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 21 HOAI 1996/2002

Urteilsdatenbank durchsuchen

§ 21 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2013entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2009entfallen – keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 21 HOAI

Rechtsprechung
2 Entscheidungen in der Urteilsdatenbank Urteilsdatenbank durchsuchen
Verwiesen von
§ 62 Grundlagen des Honorars§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingen…§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsve…§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermess…