1Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. 2Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 21 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/21/ · abgerufen am
Rechtsprechung zu § 21 HOAI 1996/2002
- BGH, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 47/07
- BGH, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 48/07Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder …
§ 21 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen
| HOAI 2021 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
|---|---|
| HOAI 2013 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
| HOAI 2009 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
