1Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. 2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. 3Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 33 Gutachten
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 33 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/33/ · abgerufen am
Rechtsprechung zu § 33 HOAI 1996/2002
- BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer …
§ 33 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen
| HOAI 2021 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
|---|---|
| HOAI 2013 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
| HOAI 2009 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
Rund um § 33 HOAI
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