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§ 33 Gutachten

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 33 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/33/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 33 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer …

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§ 33 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2013entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2009entfallen – keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 33 HOAI

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