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§ 62 Grundlagen des Honorars

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.

(2)

Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

  1. 1.bei Anwendung von Absatz 4
    1. –die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;
    2. a)für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
    3. b)für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
  2. 2.bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(3)

§ 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

(4)

Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen

  1. 55 v. H.

der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und

  1. 20 v. H.

der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

(5)

Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

(6)

Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. 1.Erdarbeiten,
  2. 2.Mauerarbeiten,
  3. 3.Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. 4.Naturwerksteinarbeiten,
  5. 5.Betonwerksteinarbeiten,
  6. 6.Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. 7.Stahlbauarbeiten,
  8. 8.Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. 9.Abdichtungsarbeiten,
  10. 10.Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. 11.Klempnerarbeiten,
  12. 12.Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. 13.Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. 14.Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. 15.Rammarbeiten,
  16. 16.Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7)

Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für:

  1. 1.das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. 2.Oberbodenauftrag,
  3. 3.Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. 4.Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. 5.nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
  6. 6.Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. 7.Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
  8. 8.Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
  9. 9.Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. 10.die Baunebenkosten.
(8)

Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

§ 62 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/62/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 62 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob …
  • BGH, Urteil vom 27.02.2003 – VII ZR 11/02Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder …

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