Skip to content

§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

  1. 1.Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
  2. 2.Beratungen bei Gestaltungsfragen,
  3. 3.besondere Plandarstellungen und Modelle,
  4. 4.Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
  5. 5.Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2)

Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 50 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/50/ · abgerufen am

§ 50 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2013entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2009entfallen – keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 50 HOAI

Rechtsprechung
Urteilsdatenbank durchsuchen
Verwiesen von
§ 43 Anwendungsbereich