1Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
- 1.für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- 2.für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H.
1Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
- 1.für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
- 2.für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H.
1Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
- 1.für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- 2.für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H.
1Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:
- 1.2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
- 2.2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
- 3.2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
- 4.2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
