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§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2)

Bewertungsmerkmale sind:

  1. 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. 2.technische Ausrüstung oder Ausstattung,
  3. 3.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
  4. 4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. 5.fachspezifische Bedingungen.
(3)

Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Objekte mit bis zu 10 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4)

Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:

Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten55
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung55
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld515
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen1010
5. Fachspezifische Bedingungen155

§ 53 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/53/ · abgerufen am

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