1Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. 2Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 36 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/36/ · abgerufen am
§ 36 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen
| HOAI 2021 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
|---|---|
| HOAI 2013 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
| HOAI 2009 | entfallen – keine entsprechende Vorschrift |
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