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§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe50
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe10
5. Genehmigungsfähige Planfassung-
(2)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Landschaftsplan

§ 45a HOAI 2002 · 5 Leistungsphasen · 23 Grundleistungen · 3 Besondere Leistungen

LPH 1Klären der Aufgabenstellung und Ermittlung des Leitungsumfangs

Grundleistungen

  1. Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
  2. Abgrenzen des Planungsgebiets
  3. Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
  4. Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  5. Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
  6. Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
  7. Ortsbesichtigungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Antragsverfahren für Planungszuschüsse
LPH 2Ermitteln der Planungsgrundlagen

Grundleistungen

  1. a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
  2. Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere - der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen - des Naturhaushalts - der landschaftsökologischen Einheiten - des Landschaftsbildes - der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile - der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation - von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern - der Flächennutzung - voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft
  3. Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
  4. b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
  5. Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich - der Empfindlichkeit - besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen - nachteiliger Nutzungsauswirkungen - geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  6. Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
  7. c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
  • Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
LPH 3Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundleistungen

  1. Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
  2. a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft
  3. b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für - landschaftspflegerische Sanierungsgebiete - Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen - Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen - Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge - Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe
  4. c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind
  5. d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme
  6. Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
  7. Berücksichtigen von Fachplanungen
  8. Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 4Entwurf

Grundleistungen

  1. Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 5Genehmigungsfähige Planfassung

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

(3)

Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4)

Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.

(5)

Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.

(6)

Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60. v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. 1.die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2. 2.örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7)

Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.

§ 45a HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/45a/ · abgerufen am

§ 45a HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
HOAI 2009

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 45a HOAI

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