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§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2)

Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

§ 23 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/23/ · abgerufen am

§ 23 HOAI 2009 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
HOAI 1996/2002

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

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§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplä…