1Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und
- 4.für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.
