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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2)

Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3)

Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4)

Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

  1. 1.Grundlagenermittlung,
  2. 2.Vorplanung,
  3. 3.Entwurfsplanung,
  4. 4.Genehmigungsplanung,
  5. 5.Ausführungsplanung,
  6. 6.Vorbereitung der Vergabe,
  7. 7.Mitwirkung bei der Vergabe,
  8. 8.Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
  9. 9.Objektbetreuung und Dokumentation.
(5)

Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6)

Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7)

Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8)

Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 3 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/3/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 3 HOAI 2009

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 2 HOAI 1996/2002 – Vorgängervorschrift, geändert · 3 Entscheidungen

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