1Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.
