1Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. 2Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
