1Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. 2Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 10 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/10/ · abgerufen am
Rechtsprechung zu § 10 HOAI 2009
Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.
Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift
Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
§ 20 HOAI 1996/2002 – Vorgängervorschrift, geändert · 1 Entscheidung
- BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur …
§ 10 HOAI 2009 in anderen Fassungen
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| HOAI 1996/2002 |
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Rund um § 10 HOAI
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