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§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

  1. 1.für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
  2. 2.für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2)

Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

  1. 1.für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
  2. 2.für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:
    1. a)2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
    2. b)2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
    3. c)2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
    4. d)3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.
(3)

Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

§ 9 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/9/ · abgerufen am

§ 9 HOAI 2009 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
HOAI 1996/2002

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

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