1Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
- 5.für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.
1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
