1Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:
- 1.für die Vorplanung bis zu 14 v.H.,
- 2.für die Entwurfsplanung bis zu 26 v.H.,
- 3.für die Objektüberwachung bis zu 38 v.H.
