1Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. 2Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.
§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 18 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/18/ · abgerufen am
Rechtsprechung zu § 18 HOAI 1996/2002
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