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§ 6 Zeithonorar

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2)

Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

  1. 1.für den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro,
  2. 2.für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 36 bis 59 Euro,
  3. 3.für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 31 bis 43 Euro.

§ 6 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/6/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 6 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer …

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§ 6 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2013entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2009entfallen – keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 6 HOAI

Rechtsprechung
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