1Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10 der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 27 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/27/ · abgerufen am
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