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§ 91 Anwendungsbereich

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2)

Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:

  1. 1.Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
  2. 2.Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten,
  3. 3.Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
  4. 4.Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
  5. 5.Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfaßt sind,
  6. 6.Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
  7. 7.Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,
  8. 8.Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
  9. 9.allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

§ 91 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/91/ · abgerufen am

§ 91 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
HOAI 2009

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

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