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§ 34 Wertermittlungen

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

Wertermittlungen

§ 34 Abs. 1 HOAI 2002 · Honorare in Euro je Honorarzone · 37 Tafelwerte

Honorartafel § 34 Abs. 1 HOAI 2002: Wertermittlungen
Wert EuroHonorarzone NormalstufeHonorarzone Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
25.565225291281435
50.000323394384537
75.000437537517733
100.000543664643910
125.0006397807551.062
150.0007258818561.203
175.0007679389121.278
200.0008601.0511.0171.432
225.0009291.1311.0951.544
250.0009771.1931.1571.628
300.0001.0711.3041.2641.779
350.0001.1491.3971.3561.908
400.0001.2071.4791.4252.012
450.0001.2661.5461.4902.104
500.0001.3181.6111.5592.198
750.0001.5631.9121.8472.610
1.000.0001.7762.1802.1042.965
1.250.0001.9812.4172.3363.292
1.500.0002.1642.6442.5483.599
1.750.0002.3572.8772.7803.917
2.000.0002.5103.0622.9564.165
2.250.0002.6713.2493.1504.437
2.500.0002.8563.4873.3824.757
3.000.0003.1523.8493.7245.253
3.500.0003.4504.1944.0795.771
4.000.0003.7294.5694.4106.250
4.500.0004.0825.0274.8376.851
5.000.0004.3485.3145.1487.274
7.500.0005.7066.9736.7629.511
10.000.0007.0718.5558.24211.719
12.500.0008.34010.1809.90313.974
15.000.0009.36911.43310.98015.440
17.500.00010.54712.77612.38617.350
20.000.00011.26813.78813.36818.856
22.500.00012.32815.16314.69220.661
25.000.00013.44316.59316.06822.634
25.564.59413.69216.91416.37723.085
(2)

Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3)

§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4)

Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5)

Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. 1.bei Wertermittlungen
    1. -für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
    2. -bei Umlegungen und Enteignungen,
    3. -bei steuerlichen Bewertungen,
    4. -für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
    5. -bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
    6. -bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;
  2. 2.bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel
    1. -Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
    2. -Feststellung der Roheinnahmen,
    3. -Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
    4. -Örtliche Aufnahme der Bauten,
    5. -Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
    6. -Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
  3. 3.bei Wertermittlungen
    1. -für mehrere Stichtage,
    2. -die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.
(6)

Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

  1. -überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v.H.,
  2. -Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.H.,
  3. -Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.
(7)

Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

§ 34 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/34/ · abgerufen am

§ 34 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2013entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2009entfallen – keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 34 HOAI

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