1Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.
1Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
- 1.tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
- 2.Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
- 3.Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,
- 4.Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.
1Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. 2Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. 3Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht werden.
