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§ 80 Schallschutz

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

  1. 1.in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
  2. 2.die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2)

Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

  1. 1.Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
  2. 2.schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3)

Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

  1. 1.schalltechnische Bestandsaufnahme,
  2. 2.Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
  3. 3.Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
  4. 4.Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
  5. 5.Abschlußmessungen.

§ 80 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/80/ · abgerufen am

§ 80 HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
HOAI 2009

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