1Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
- 1.in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
- 2.die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
1Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
- 1.Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
- 2.schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
1Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
- 1.schalltechnische Bestandsaufnahme,
- 2.Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
- 3.Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
- 4.Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
- 5.Abschlußmessungen.
