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§ 12 Objektliste für Gebäude

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;
    2. –Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;
    3. –Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
    2. –Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
    3. –geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
    4. –Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
    5. –Musikpavillons;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
    2. –Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
    3. –Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;
    4. –Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
    5. –Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
    6. –Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
    7. –Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
    8. –Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder in Honorarzone IV erwähnt;
  4. 4.Honorarzone IV:
    1. –Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
    2. –Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
    3. –Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
    4. –landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
    5. –Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;
    6. –Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
    7. –Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
  5. 5.Honorarzone V:
    1. –Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
    2. –Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
    3. –Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

§ 12 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/12/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 12 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 362/02Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam. b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine …

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