1Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.
1Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
- 1.Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
- 2.Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
