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§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
    2. –und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
    3. -mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
    4. -mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
    5. -mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
    6. -mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
    7. -mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
    2. –und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
    3. -mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
    4. -mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
    5. -mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
    6. -mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
    7. -mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
    2. –und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
    3. -mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
    4. -mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
    5. -mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
    6. -mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
    7. -mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
(2)

Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III
    1. –Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

§ 48 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/48/ · abgerufen am

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HOAI 2013
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