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§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe11
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe15
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen6
5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung18
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen6
7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe5
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts33
9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses3
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.

(3)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Technische Ausrüstung

§ 73 HOAI 2002 · 9 Leistungsphasen · 46 Grundleistungen · 21 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
  2. Zusammenfassen der Ergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit, Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit)
  • Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen
LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

  1. Analyse der Grundlagen
  2. Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
  3. Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage
  4. Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
  5. Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  7. Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
  • Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. SO2, NOx)
  • Erarbeiten optimierte Energiekonzepte
LPH 3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf
  2. Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
  3. Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung
  4. Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
  5. Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  7. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik
  • Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen
  • Betriebskostenberechnungen
  • Schadstoffemissionsberechnungen
  • Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners
LPH 4Genehmigungsplanung

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
  2. Zusammenstellen dieser Unterlagen
  3. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 5Ausführungsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung
  2. Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)
  3. Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
  4. Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung
  • Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen
  • Anfertigen von Stromlaufplänen
LPH 6Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

  1. Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
LPH 7Mitwirken bei der Vergabe

Grundleistungen

  1. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
  2. Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages
  3. Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  4. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
  5. Mitwirken bei der Auftragserteilung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen

  1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
  2. Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
  3. Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
  4. Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  5. Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel
  6. Rechnungsprüfung
  7. Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
  8. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  9. Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
  10. Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
  11. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
  12. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen
  • Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal
  • Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller
  • Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV)
LPH 9Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

  1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  2. Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  4. Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
  • Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission
(4)

Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Durchführen von Verbrauchsmessungen Endoskopische Untersuchungen

§ 73 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/73/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 73 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines …
  • BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZR 314/13Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur …
  • BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den …
  • BGH, Urteil vom 28.01.2016 – VII ZR 266/14Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels …
  • BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 126/12
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