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§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
  5. 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
  6. 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. 8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
  9. 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3)

Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 55 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/55/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 55 HOAI 2013

  • BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19§ 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung …
  • BGH, Beschluss vom 14.05.2020 – VII ZR 174/19Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt: 1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 260 Abs. 1 AEUV, …
  • BGH, Urteil vom 10.01.2019 – IX ZR 89/18Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falles ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch …

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2013 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 73 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 13 Entscheidungen
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