1Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 1.Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
- 2.Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
- 3.Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
- 4.Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
- 5.Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
1Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 1.Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
- 2.Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
- 3.Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
1Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. 2Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
