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§ 5 Honorarzonen

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. 1.Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
  2. 2.Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
  3. 3.Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  4. 4.Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
  5. 5.Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
(2)

Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. 1.Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
  2. 2.Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  3. 3.Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
(3)

Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 5 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/5/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 5 HOAI 2013

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2013 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 11 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 2 Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 11.10.2012 – VII ZR 10/11Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, …
  • BGH, Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 362/02Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam. b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine …

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§ 5 HOAI 2013 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2009
HOAI 1996/2002

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