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Anlage 8 Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

zu § 27 Absatz 2

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  1. 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
    1. a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
    2. b)Ortsbesichtigungen
    3. c)Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
    4. d)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
    5. e)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
    6. f)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
  2. 2.Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
    1. a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
    2. b)Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
    3. c)Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
    4. d)Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
    5. e)Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
    6. f)Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
    7. g)Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte
  3. 3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
    1. a)Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
    2. b)Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
    3. c)Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
    4. d)Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
    5. e)Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
    6. f)Kostenermittlung
    7. g)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
  4. 4.Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 8 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/anlage-8/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu Anlage 8 HOAI 2013

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2013 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 57 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 3 Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 11.02.2010 – VII ZR 218/08Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren …
  • BGH, Urteil vom 09.03.2006 – VII ZR 268/04Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot …
  • BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig …

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