Skip to content

Anlage 5 Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

zu § 24 Absatz 2

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  1. 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
    1. a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
    2. b)Ortsbesichtigungen
    3. c)Abgrenzen des Planungsgebiets
    4. d)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
    5. e)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
    6. f)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
  2. 2.Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
    1. a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
    2. b)Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
    3. c)Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
  3. 3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
    1. a)Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
    2. b)Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
    3. c)Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
    4. d)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
    5. e)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
    6. f)Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
      1. aa)Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
      2. bb)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
      3. cc)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
      4. dd)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
      5. ee)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
      6. ff)Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
  4. 4.Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 5 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/anlage-5/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu Anlage 5 HOAI 2013

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2013 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 57 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 3 Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 11.02.2010 – VII ZR 218/08Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren …
  • BGH, Urteil vom 09.03.2006 – VII ZR 268/04Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot …
  • BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig …

Urteilsdatenbank durchsuchen

Anlage 5 HOAI 2013 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2009
HOAI 1996/2002

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um Anlage 5 HOAI

Auf dieser Seite
Leistungsbild
Rechtsprechung
3 Entscheidungen in der Urteilsdatenbank Urteilsdatenbank durchsuchen
Verwiesen von
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnu…