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§ 49 Anwendungsbereich

HOAI 2013 · gilt für Verträge ab 17.07.2013 bis 31.12.2020
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2)

Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 49 HOAI 2013 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2013/49/ · abgerufen am

§ 49 HOAI 2013 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2009keine entsprechende Vorschrift
HOAI 1996/2002keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 49 HOAI

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