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§ 52 Grundlagen des Honorars

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.

(2)

Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. 1.für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
  2. 2.für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3)

§ 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.

(4)

Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:

  1. 1.die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
  2. 2.10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5)

Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:

  1. 1.bei dreispurigen Straßen 85 v. H.,
  2. 2.bei vierspurigen Straßen 70 v. H.,
  3. 3.bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v. H.,
  4. 4.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.
(6)

Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:

  1. 1.das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
  2. 2.andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
  3. 3.Vermessung und Vermarkung,
  4. 4.Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
  5. 5.Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
  6. 6.Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
  7. 7.die Baunebenkosten.
(7)

Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. 1.das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
  2. 2.die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
  3. 3.die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
  4. 4.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
  5. 5.das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  6. 6.Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
  7. 7.Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8)

Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

(9)

Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 52 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/52/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 52 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 11.02.2010 – VII ZR 218/08Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren …
  • BGH, Urteil vom 11.12.2008 – VII ZR 235/06Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner …
  • BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig …

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