1Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
- 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
