1Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b)Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)Ortsbesichtigungen
- d)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
- 2.Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
- a)Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
