1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
- 1996/2002
- 2009
- 2013
- 2021
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 15 HOAI 2021 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/15/ · abgerufen am
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