1Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1.Landschaftspläne,
- 2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3.Landschaftsrahmenpläne,
- 4.Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5.Pflege- und Entwicklungspläne.
