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Finger weg von Bauverträgen!

BGH, Urteil vom 09.11.2023, VII ZR 190/22

Sachverhalt

Der mit den Leistungsphasen 1 bis 8 nach der HOAI 2009 beauftragte Architekt stellte seinem Auftraggeber für den Neubau eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes einen Bauvertragsentwurf zur Verfügung. Der Auftraggeber verwendete diesen Vertragsentwurf des Architekten in mindestens vier Fällen. Der Vertragsentwurf enthielt folgende Skontoklausel:

Die Fa. J. gewährt … ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft.

Von der Schlussrechnung der Firma J. behielt der Auftraggeber einen 3 %-igen Skontoabzug in Höhe von 125.098,75 € brutto ein.

Nach einem Rechtsstreit des Auftraggebers gegen die Firma J. konnte der Auftraggeber den Skontoabzug nicht behalten, weil die Skontoklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam war. Denn nach der Skontoklausel beginnt die Skontofrist erst nach der Prüfung der Rechnung durch den Architekten und der Weiterleitung der geprüften Rechnung mit dem Eingang beim Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer auf diesen Zeitraum vom Eingang der Rechnung beim Architekten bis zu deren Eingang beim Auftraggeber irgendeinen Einfluss hätte. Damit kann der Beginn der Skontofrist von Seiten des Auftraggebers auf einen vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Zeitraum verschoben werden, der unter Umständen Monate nach Rechnungseingang beim Architekten liegt. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält.

Da der Auftraggeber (Kläger) nach dem verlorenen Rechtsstreit gegen die Firma J. den Skontoabzug wegen der vom Architekten mit dem Vertragsentwurf überlassenen unwirksamen Skontoklausel nicht behalten konnte, macht er jetzt Schadensersatz gegen den Architekten (Beklagten) in Höhe von 125.098,75 € geltend.

Entscheidungsgründe

Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG in Betracht kommt, weil der Beklagte durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel eine Rechtsdienstleistung erbracht hat, die gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Dies ist weder als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild von Architekten (durch § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 RDG) noch durch Anlage 11 Leistungsphase 7 Buchstabe h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) erlaubt.

Die Zurverfügungstellung einer Skontoklausel zur Verwendung in Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen geht nach dem Urteil des BGH über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden sind. Es bedarf deshalb des Schutzes des Bauherrn als Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rat.

Die von dem Beklagten übernommene Rechtsdienstleistung war des Weiteren durch Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) weder unmittelbar noch mittelbar erlaubt. Vielmehr ist umgekehrt bei der Frage der Auslegung von Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) zu berücksichtigen, dass es keine Vergütung für eine Verpflichtung geben kann, die nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.

Die vom Senat getroffene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletzt den Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.

Der amtliche Leitsatz des Urteils des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/ 22) lautet wie folgt:
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

Auswirkungen auf die Praxis

Dass Architekten- und Ingenieurleistungen teilweise sehr eng an der Grenze zu Rechtsdienstleistungen liegen und deshalb rechtliche Grundkenntnisse (Grundzüge sowohl des BGB-Bauvertragsrechts als auch der VOB/B) erforderlich sind, ist bekannt. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 09.11.2023 diese Grenze jetzt genauer definiert und klargestellt, dass die Gestaltung von Bauverträgen über das Berufsbild des Architekten hinausgeht.

Architekten- und Ingenieuren muss jetzt noch deutlicher als bisher geraten werden, die Vertragsgestaltung mit den bauausführenden Unternehmen den Auftraggebern und dessen Rechtsberatern zu überlassen. Andernfalls drohen erhebliche Haftungsrisiken, sogar mit einer möglichen persönlichen Haftung. Die Bedingungen der Haftpflichtversicherer (vgl. A1-3.4 der AVB Arch./Ing.) sehen nämlich Haftungsausschlüsse für Ansprüche vor, die aus Tätigkeiten resultieren, die über die im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten/Berufsbilder hinausgehen.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf weitere mögliche „rechtliche Tätigkeiten“ des Architekten, wie z.B. bei vergaberechtlichen Fragen, bei der Prüfung von Nachträgen oder der rechtlichen Verfolgung von Mängelansprüchen. Auch hier ist die Grenze zur (nicht erlaubten) Rechtsdienstleistung schnell überschritten. So hat z.B. das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 25.01.2024, Az.: 7 O 13/23, IBRRS 2024, 1329) die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der (persönlichen) eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit als unzulässige Rechtsdienstleistung angesehen.

Architekten und Ingenieure sollten ihre Auftraggeber daher darauf hinweisen, dass ihnen Rechtsdienstleistungen nicht erlaubt sind und sich die Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt wenden müssen.

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